AGB

Home » AGB

Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Alle Leistungen und Lieferungen für den Kunden erfolgen auf Grundlage dieser AGB. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch Bienert IT.
Die AGB’s gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese den Angebots-Aufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.

1.3 Bei Erwerb von Softwarelizenzen gilt zusätzlich:

Gewährleistung bei Software

1.3.1 Wir weisen den Kunden darauf hin, dass nach gegenwärtigem Stand der Technik Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern weder eine bestimmte Eigenschaft bezüglich einzelner Softwareprogramme zu, noch treffen wir eine Aussage oder Empfehlung hinsichtlich der Tauglichkeit der Softwareprogramme für Kundenzwecke oder -Bedürfnisse. Insoweit trifft uns auch keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht.

1.3.2 Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung oder den Verlust von Daten, die bei der Verwendung von uns gelieferter Software oder von uns gelieferten Speichermedien eventuell beschädigt werden oder verloren gehen, sofern der
Kunde nicht seinerseits sicherstellt, dass sämtliche seiner Daten jederzeit – in den für die Relevanz der Daten erforderlichen Abständen – in maschinenlesbarer Form gesichert werden, so dass sie mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können, es sei denn, dass wir deren Verlust oder Beschädigung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben

2 Angebote

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Geringfügige technisch bedingte Abweichungen vom Angebot bzw. technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen in Folge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen Bienert IT hergeleitet werden können.

3 Zustandekommen des Vertrages

3.1 Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt der Vertrag mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens mit Bereitstellung der Leistung durch Bienert IT zustande.

3.2 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese von Bienert IT schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

4 Leistungserbringung, Termine, Fristen

4.1 Zu den nachfolgenden Bedingungen erbringt die Bienert IT Dienstleistungen, Projektierung, Installation und Service für aktive und passive Systeme inklusive der dazugehörenden Software, dem zugehörigen Netzwerk sowie den dazugehörenden peripheren Einrichtungen des Kunden.

4.2 Der Kunde gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant.

4.3 Es obliegt allein Bienert IT zu entscheiden, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Unabhängig davon behält sich Bienert IT den Austausch von Mitarbeitern jederzeit vor.

4.4 Die zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich den Weisungen der Bienert IT unterstellt, unabhängig davon, ob die Leistung direkt beim Auftraggeber erbracht wird. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Der Kunde kann nur dem Projektverantwortlichen bzw. dem Kundenbetreuer der Bienert IT Vorschläge und Aufgabenstellungen unterbreiten, aber nicht unmittelbar den einzelnen Mitarbeitern.

4.5 Bei den in den Durchführungs- und Projektplänen angegebenen Terminen handelt es sich in der Regel um geschätzte Zeiten, es sei denn, dass Termine verbindlich, schriftlich festgelegt wurden.

4.6 Sofern die Bienert IT auf eine Mitwirkung oder Information des Kunden angewiesen ist und sich die Leistung mangels / aufgrund verspäteter Mitwirkung verzögert oder die Leistungserbringung infolge höherer Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder aufgrund ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände behindert ist, verlängern sich vereinbarte Fristen um einen angemessenen Zeitraum. Die Bienert IT wird dem Auftraggeber in einem solchen Fall über die Umstände der Behinderung in Kenntnis setzen und nach deren Beendigung unverzüglich einen neuen Termin für die Leistungserbringung vereinbaren.

5 Pflichten und Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Kunde hat bei der Auftragserfüllung unentgeltlich mitzuwirken indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten, und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt der Bienert IT unmittelbar und mittels Datenfernüberwachung Zugang zu Hard- und Software. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet von Bienert IT installierte Systeme unverzüglich. Etwaige Fehler oder Mängel sind Bienert IT unverzüglich ab Kenntnis bekannt zu geben.

5.2 Der Kunde benennt einen oder mehrere Ansprechpartner sowie deren Kommunikationsdaten unter denen der/die Ansprechpartner erreichbar sind. Der/die Ansprechpartner müssen in der Lage sein, für den Kunden die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbei zu führen. Der/die Ansprechpartner sorgen für eine gute Kooperation mit den Mitarbeitern der Bienert IT. Die Mitarbeiter des Kunden sind für diese Tätigkeiten in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten frei zu stellen.

6 Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit sich aus der Rechnung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Käufer ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6.2 Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht vertragsgemäß nach, stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen bzw. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.3 Dem Käufer stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6.4 Für den Fall einer nicht eingelösten bzw. zurückgereichten Lastschrift hat der Kunde Bienert IT die ihr entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat.

6.5 Einwände gegen die Rechnungsstellung von Bienert IT sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt.

7 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit

7.1 Die Lieferung erfolgt „ab Geschäftssitz Mönchengladbach“, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

7.2 Die Angabe von Lieferfristen ist unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

7.3 Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, uns eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Wird die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist erfüllt, so hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt.

7.4 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, seine Lieferverpflichtung nicht erfüllt oder eine anderweitige Beschaffung der Waren nicht oder nur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen möglich ist.

7.5 Im Falle einer Annahmeverweigerung des Kunden sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung nach unserer Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7.6 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streiks, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar gleich ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

8. Versand-Gefahrenübergabe

8.1 Die Gefahr geht, soweit nicht anders vereinbart, mit der Absendung der Lieferung „vom Lager“ auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Versand durch unsere eigenen Transportmittel.

8.2 Der Kunde trägt die Gefahr für die zurückgenommenen Lieferungen während des Rücktransportes, sowie für die Verpackung während des Hin- und Rücktransports.

8.3 Wird der Versand der Ware ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftig aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstehender Forderungen unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen gegen den Kunden in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

9.2 Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang an Dritte weiter zu veräußern. Er darf sie jedoch weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Der Kunde tritt uns alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen bleibt unberührt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

9.3 Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu verlangen, wenn uns Umstände bekannt werden, die die Erfüllung unserer Forderung durch den Kunden als gefährdet erscheinen lassen, insbesondere auch im Falle der Beantragung eines gerichtlichen Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. Gegen diesen Herausgabeanspruch steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich Gegenstände befinden, betreten und befahren können.

9.4 Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte auf die Vorbehaltsware oder auf die an uns abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich davon Mitteilung zu machen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, der Rücktritt wird von uns zusätzlich schriftlich erklärt.

9.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Wird der Kaufgegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, so hat er uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

10. Gewährleistung / Haftung

10.1 Der Kunde hat jede Lieferung unverzüglich nach Eintreffen sorgfältig und vollständig auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Transportschäden sind sofort bei Anlieferung zu reklamieren und durch den Spediteur zu bestätigen. Verdeckte Transportschäden, Warenmängel und falsche Lieferungen sind binnen 4 Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die gesamte Lieferung als genehmigt. Für Mängel, die vor dem Einbau oder der Verarbeitung hätten festgestellt werden können, entfallen nach der Verarbeitung oder dem Einbau sämtliche Gewährleistungsansprüche.

10.2 Eine Gewährleistungspflicht besteht nur, wenn ein Mangel trotz ordnungsgemäßer und in Übereinstimmung mit etwaigen Anleitungen durchgeführter Anwendung, Pflege, Wartung, normaler Beanspruchung unter Einsatz qualifizierten Personals bei dem Kunden eingetreten ist und nicht auf natürlichem Verschleiß oder der Korrosion einzelner Teile oder unfachmännischer Reparaturen oder Umbauten von fremder Hand beruht. Das gleiche gilt für nicht von uns zu vertretende Schäden äußerer oder mechanischer Art, bzw. durch Umwelteinflüsse (insbesondere Feuchtigkeit, unzuträgliche Temperaturen, Stromschlag, Staub u.a.) ausgelöst.

10.3 Soweit ein von uns vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir die Aufwendung nur bis max. zur Höhe des Kaufpreises und soweit sich die Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

10.4 Die gerügte Ware muss in der Originalverpackung oder einer ebenso sicheren Verpackung uns kostenfrei eingesandt werden. Der Rücksendung müssen eine Fehlerbeschreibung, sowie die Unterlagen beigefügt werden, aus denen sich der Kauf und die Berechtigung des Gewähr- und Leistungsanspruchs ergeben (insbesondere Lieferscheine und Rechnungen). Jegliche Markierung auf dem Produkt oder vom Käufer durchgeführte Veränderungen an dem Produkt führen zum Erlöschen des Gewährleistungsanspruchs.

10.5 Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

10.6 Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.

10.7 Die Beratung des Kunden, insbesondere über die Verwendung der Ware erfolgt ohne Gewähr. Für die Eignung der Ware für bestimmte Computer, Maschinen oder Anlagen haften wir nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich zusichern. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, wie z.B. bei Verlust von Daten oder entgangenem Gewinn.

10.8 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gem. §§ 463, 480 Abs. II BGB geltend macht. Doch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

10.9 Über den Rahmen der in den vorstehenden Ziffern 10.6 u. 10.7 vorgesehenen Haftung ist unsere Ersatzpflicht, soweit gesetzlich, ausgeschlossen.

10.10 Die Gewährleistung beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Ausgenommen von dieser Garantie sind Halbleiter und Verbrauchsmaterial (Prozessoren, Druckköpfe etc.). Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

11. Umtausch und Rücknahme

11.1 Die Rücknahme von Waren ist nur in unversehrter Originalverpackung und ohne Gebrauchsspuren möglich. Nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit uns auf.

11.2. Die Rücknahme von Bestell- und Beschaffungsartikeln, Sonderangeboten und von Großmengen, für die besondere Preiskonditionen gewährt wurden, ist nicht möglich. Dies gilt insbesondere auch für Ware nach Kundenspezifikation, wie z.B. individuelle oder kundenspezifische Server-, Storage-, Client- oder sonstige Hardwareprodukte.

12.Erfüllungsort-Gerichtsstand

12.1. Schlussvorschriften, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Vollkaufleuten, juristischen Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen aus Liefergeschäften oder sonstigen Leistungen ist Mönchengladbach. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch für den Fall, dass der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Lieferungen ins Ausland erfolgen. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingung als ungültig erweisen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.